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Dienstag, 4. August 2015

Der Schadensersatzanspruch umfasst neben dem Anlagebetrag nebst Stückzinsen von insgesamt 10.334 € gemäß § 252 Satz 1 BGB auch den entgangenen Gewinn. Der Kläger kann sich insoweit gemäß § 252 Satz 2 BGB auf die allgemeine Lebenserfahrung berufen, dass sein Kapital nicht ungenutzt liegen geblieben, sondern zu einem allgemein üblichen Zinssatz angelegt worden wäre. Den hierbei in Ansatz gebrachten Zinssatz von 3 % p.a.

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Datum:
13.04.2015
Gericht:
Oberlandesgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
9. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
I-9 U 175/13

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