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Dienstag, 22. April 2014

In beiden Urteilen hatten die Anleger in Xetra-Gold-ETC investiert. Ob der Anleger seine ETC später tatsächlich in Gold tauscht oder sie an der Börse gegen Geld verkauft, ist für die steuerliche Behandlung unerheblich. Interessant sind die Urteile auch für diejenigen, denen Abgeltungsteuer abgezogen wurde und die dagegen Einspruch eingelegt haben oder noch keine Steuererklärung für das betreffende Jahr erstellt haben.


SteuertippGold steuerfrei

  ·  Eine Investition in Gold kann nicht nur durch den Kauf von Goldbarren erfolgen. Der Kauf von Zertifikaten wie Gold-ETC bietet einige Vorteile für Anleger.
© DPAVergrößernZertifikate statt Goldbarren: Exchange Traded Commodities auf Gold können eine sinnvolle Investition sein.
Gold ist bei Anlegern beliebt. Und aufgrund aktueller Urteile gibt es jetzt eine Möglichkeit, Gewinne steuerfrei zu bekommen, auch wenn das Gold nicht als Barren, sondern über bestimmte ETC erworben wurde.
Mit Gold-ETC (Exchange Traded Commodities) erwerben Anleger Schuldverschreibungen, deren Wertentwicklung an die des Goldpreises gekoppelt ist. Für alle Formen dieser ETC vertrat die Finanzverwaltung bisher die Auffassung, dass Gewinne (und Verluste) der Abgeltungsteuer von 25 Prozent unterliegen, und dies unabhängig von der Haltedauer.

ETC dürfen nicht mit Abgeltungssteuer belastet werden

Zwei Urteile eröffnen nun aber ein Schlupfloch. ETC, die vollständig durch Gold gedeckt sind und bei denen die Anleger gegenüber dem Emittenten ausschließlich die Lieferung von Gold verlangen können, dürfen demnach nicht mit der Abgeltungssteuer belastet werden, so dass Veräußerungsgewinne nach einem Jahr Haltedauer steuerfrei sind.
Dann liegt keine Kapitalforderung vor, sondern eine auf eine Sachleistung (Gold) gerichtete Forderung (Urteil des FG Sachsen vom 27.3.2014, Az. 1 K 1406/13). In der zweiten Entscheidung hatte der Anleger nach mehr als einem Jahr seinen Lieferanspruch gegenüber der Emittentin geltend gemacht und physisches Gold bezogen. Auch in diesem Fall hielt das Gericht den durch die Bank vorgenommenen Abgeltungsteuerabzug für nicht rechtmäßig (FG Münster vom 14.3.2014, Az. 12 K 3284/13 E). Es bleibt abzuwarten, ob die Finanzverwaltung gegen die Urteile Revision beim Bundesfinanzhof einlegt.
Die beiden Urteile sind hilfreich für Anleger, die Gold-ETC verkaufen, und diejenigen, die welche erwerben wollen. Sie sollten darüber nachdenken, ob sie Zertifikate kaufen, die vollständig durch Gold gedeckt sind und bei denen die Anleger gegenüber dem Emittenten ausschließlich die Lieferung von Gold verlangen können. Viele Gold-Zertifikate erfüllen diese Bedingungen nicht. In beiden Urteilen hatten die Anleger in Xetra-Gold-ETC investiert. Ob der Anleger seine ETC später tatsächlich in Gold tauscht oder sie an der Börse gegen Geld verkauft, ist für die steuerliche Behandlung unerheblich. Interessant sind die Urteile auch für diejenigen, denen Abgeltungsteuer abgezogen wurde und die dagegen Einspruch eingelegt haben oder noch keine Steuererklärung für das betreffende Jahr erstellt haben.

Rechtslage für Goldbarren eindeutig

Anleger sollten jedoch beachten, dass es in bestimmten Fällen günstiger sein kann, keinen Einspruch gegen den Abzug der Abgeltungsteuer durch die Bank einzulegen. Wurden die Gewinne nämlich innerhalb der Jahresfrist realisiert, ist die Abgeltungsteuer mit 25 Prozent oftmals niedriger als der persönliche Steuersatz, der auf Grundlage der Urteile auf einen privaten Veräußerungsgewinn zur Anwendung käme. Wurden Veräußerungsverluste erzielt, so werden diese durch die Bank grundsätzlich im Verlustverrechnungstopf erfasst und können so mit anderen Kapitalerträgen wie etwa Zinsen verrechnet werden. Bei Anwendung der Urteile wäre ein innerhalb der Jahresfrist erzielter Verlust hingegen nur mit wenigen privaten Veräußerungsgewinnen verrechenbar, wie zum Beispiel aus Immobilien innerhalb einer Zehnjahresfrist. Außerhalb der Jahresfrist erzielte Verluste würden sogar steuerlich ungenutzt verfallen.
Für Goldbarren oder Goldmünzen ist die Rechtslage eindeutiger: Gewinne und Verluste sind nur dann steuerpflichtig und unterliegen dem persönlichen Steuersatz, wenn die Veräußerung innerhalb eines Jahres nach der Anschaffung erfolgt. Eine Mehrwertsteuer fällt für Gold hingegen nicht an – im Gegensatz zu Silber und einigen Gold-Sammlermünzen.
Gewinne mit Aktien von Goldminenbetreibern unterliegen hingegen der Abgeltungsteuer – es sei denn, der Anleger hatte die Aktien bis Ende 2008 erworben, dann sind Gewinne steuerfrei.
Der Autor ist Steuerberater und Partner bei KPMG in Frankfurt.
Quelle: F.A.S. 

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