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Dienstag, 17. Juli 2012

Gerne leiten wir die von der Rechtsabteilung der CBL formullierten Stellungnahme an Sie weiter:


Sehr geehrter Herr ,

die Clearstream Banking AG (in Folge CBL) hat uns darüber informiert, dass
Sie dort direkt um Klärung Ihres Anliegens bezüglich des obligatorischen
Umtauschs von Griechenland Anleihen baten.

Da von der CBL kein Vertragsverhältnis zu Endkunden geführt wird, lehnt
diese eine direkte Kommunikation ab und leitete Ihr Anliegen an uns als Ihre
depotführende Bank weiter. Gerne leiten wir die von der Rechtsabteilung der
CBL formullierten Stellungnahme an Sie weiter:

"The announcement of the issuer ("The Hellenic Republic") is including all
relevant references to the underlying legal basis and compliance with the
local laws and regulations in Greece. This public "invitation memorandum" is
the official basis for Clearstream as well as any other institution acting
in a custodian capacity to inform its entitled account holders about the
proposed corporate action event. Clearstream is neither contractually nor
legally obliged to verify the validity of the exchange offer."

Von weiterführenden Erläuterungen nimmt die CBL Abstand. Wir bitten um
Verständnis, dass auch Cortal Consors von weiteren Stellungnahmen zu diesem
Thema absieht. Selbstverständlich steht Ihnen Ihre Kundenbetreuung in anders
gelagerten Fällen gerne zur Verüfgung.

Freundliche Grüße

Cortal Consors S.A.
Zweigniederlassung Deutschland
Bahnhofstraße 55
D-90402 Nürnberg

3 Kommentare:

  1. Ich frage mich mittlerweile welche "depotführende Organisation" denn überhaupt eine rechtliche Prüfung vorgenommen hat. CLB gesteht ein, weder vertraglich noch
    gesetzlich verpflichtet zu sein, die Gültigkeit des Austauschangebots nachgeprüft zu haben. Die jeweiligen Banken berufen sich wiederum auf die Lagerstellen ( CLB ) und sehen sich ebenfalls nicht in der Pflicht die Legalität des Umtausches überprüfen zu müssen bzw. überprüft zu haben.
    Im Grunde ist es doch der perfekte Bankraub. Mein Konto ist geplündert, weil jegliche Kontrollfunktion versagt hat. Das kann es aber im Ergebnis nicht sein. Ohne rechtliche Überprüfung ob der Umtausch wirksan und legal ist, hätten meine Altbestände im Depot verbleiben müssen. Ob diese dann seitens GR bedient werden, oder nicht ist eine ganz andere Frage und hat mit der Frage der Rechtmäßigkeit der Aus-und-Ein Buchung nun wirklich nichts zu tun.
    Ich frage mich ernsthaft, welche Kontrollinstanz in der BRD zuständig ist. Gibt es keine, oder überprüft sie die formelle und materielle Rechtmäßigkeit des Umtausches nicht hinlänglich genug, ist der perfekte Bankraub jederzeit wieder möglich.
    M.E. war schon der Verstoss gegen die formelle Rechtmäßigkeit evident. Würde es also eine Kontrollinstanz geben, hätte ihr dieser Verstoss auffallen müssen und ein Umtausch für nichtzustimmende Kleinanleger ausgesetzt werden müssen.
    Ergo: Es gibt keine Kontrollinstanz.

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  2. nehmen wir an, ich habe einen Vertrag mit einem Gläubiger, der vorsieht, daß dieser regelmäßig 100€ von meinem Konto einziehen darf. Nun storniere ich die Einzugsermächtigung vertragswidrig. Die Bank wird dem trotzdem Folge leisten, weil sie ja vom dem Vertrag nicht mal was weiß. Der Gläubiger darf sich dann mit mir rumschlagen.

    So ist es auch hier. Was wäre wenn wir nicht 2012, sondern 1912 hätten und alle Anleihen in Papierform existieren würden und GR erklärt hätte, sie würden auf die Altanleihen nicht mehr zahlen, sondern stattdessen neue mit 15% Nennwert ausstellen? Wenn die Papiere im Banksafe lagern würden, dann könnte die Bank auch nichts dagegen ausrichten.

    Ich fürchte, daß die Sammelverwahrer nichts anderes als digitale Lagerstellen sind, die einfach unbesehen das tun, was ihnen der Verwahrer aufträgt.

    Und ich fürchte, es wird auch schwierig sein, ein Gericht davon zu überzogen, daß eine Verhinderung des Anleihetausches ex ante auf jeden Fall kundenorientiert gewesen wäre. Was wäre wenn GR wirklich nicht mehr gezahlt hätte? Daß sie die nicht geCACten Bonds trotzdem bedienen, das war Anfang 2012 keinesfalls sicher.

    Ich sehe weiterhin einzig GR als Klagsgegner (was vielleicht durch die "governing law" Klausel leichter geworden ist), aber nicht die Depotbanken. Schön, wenn es anders wäre.

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  3. So viel Beteiligte gibt es nun auch wieder nicht.
    Es gibt die Bank, den Sammelverwahrer ( Clearstream = CLB ) und den Schuldner ( GR ). Die Bank wäre verpflichtet gewesen den Sammelverwahrer anzuweisen, meinen Bestand unverändert zu lassen, nachdem ich keine Zustimmung erteilt habe bzw. widersprochen habe. Die Ansätze hier im Block, die eine Pflichtverletzung der Bank erkennen, sind zutreffend. Anders natürlich, falls die Bank explizit Anweisung an den Verwahrer erteilte, die Bestände von Herrn Nichtzustimmern X und Y unverändert zu lassen und die Lagerstätte entgegen dieser Anweisung nun eigenmächtig trotzdem umtauscht. Dann hat meine Bank das erforderliche getan und ich kann ihr natürlich keinen Vorwurf machen. Kann also die Bank darlegen, dass sie sehr wohl eine ausdrückliche Anweisung an CLB ausgesprochen hat, oder legt sie dar, dass sie vorsorgliche vertragliche Regularien mit CLB hat, die Eigenmächtigkeit ausschließen, ist sie mir gegenüber vertragstreu geblieben.

    Was wäre denn gewesen, falls mein Bestand unverändert geblieben wäre ? Richtig, ich hätte das gleiche Schicksal erfahren wie die EZB oder meint jemand wirklich die EU hätte es zugelassen, dass GR wegen der 2-3 Milliaren € der Nichtzustimmer default, sprich Staatsbankrot angemeldet hätte ? Im übrigen ist das einzig mein Risiko, welches ich bewußt mit der Nichtzustimmung eingegangen bin.
    Auf den Punkt gebracht ist es doch so: Meine Bank hat mir evtl.
    ( je nach Beantwortung der aufgeworfenen Problematik von oben ) die Chance genommen, GR vor die Wahl zu stellen, entweder a) Verträge einzuhalten oder b) den Staatsbankrott zu erklären.

    Der Haken an der Sache ist aber ein anderer.
    Die verantwortlichen Beteiligten reden sich darauf hinaus, dass sie mit einem gültigen Mehrheitsbeschluss argumentieren der ihnen völlig legal erschien, sie also gar keinen Handlungsbedarf für Blockierung, Anweisung etc. sahen. Das Argument gilt es zu widerlegen.
    Die Beteiligten hätten sich nur auf eine Kontrollinstanz berufen dürfen und nicht einfach Behauptungen des Schuldners ungeprüft als richtig und wahr hinnehmen dürfen. Wer von den Beteilgten hat denn bitte die 50%, die 66,6%, die 75% oder die 85,6% Quote überprüft ? Niemand.

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